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Politik

Gemeinde Sehestedt – Informationen zur kommunalen Selbstverwaltung
Die Gemeinden sind in den eigenen Angelegenheiten selbstverantwortlich, was im Rahmen der freien Selbstverwaltung zu den Grundrechten demokratischer Staatsgestaltung gehört. Sie haben das Wohl ihrer Einwohnerinnen und Einwohner zu fördern.

Organe der Gemeinde sind die Gemeindevertretung und die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister. Die Gemeindevertretung besteht aus gewählten Vertreterinnen und Vertretern.

Die Gemeindevertretung besteht aus 11 gewählten Vertreterinnen und Vertretern. Sie setzt sich seit 2018 wie folgt zusammen:
5 Mitglieder der CDU, 3 Mitglieder der SPD und 3 Mitglieder der FWG.

Torsten Jürgens-Wichmann (1. stellv. Bürgermeister)
Kanalblick 4a
24814 Sehestedt
Tel. 0 43 57 / 4 75
Sprechstunde: Jeden Montag von 17:00 bis 18:00

Gemeindevertretung – Die politischen Gruppierungen

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Informationen zur Bürgerbeteiligung an der komunalen Selbstverwaltung

Gekürzte und veränderte Auszüge aus der Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (GO) (vollständige Fassung vom 23.7. 1996 Gl.-Nr.: 2020-3 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 529) oder http://www.landesregierung-sh.de/landesrecht/2020-3fr.htm

Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

  1. Die Gemeinde unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.
  2. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.

Einwohnerfragestunde, Anhörung

  1. Die Gemeindevertretung kann bei öffentlichen Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen oder anderen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Einwohnerfragestunde ist Bestandteil der öffentlichen Sitzung der Gemeindevertretung.
  2. Die Gemeindevertretung kann beschließen, Sachkundige sowie Einwohnerinnen und Einwohner, die von dem Gegenstand der Beratung betroffen sind, anzuhören. An der Beratung und Beschlußfassung in nichtöffentlicher Sitzung dürfen sie nicht teilnehmen.

Anregungen und Beschwerden

Die Einwohnerinnen und Einwohner haben das Recht, sich schriftlich oder zur Niederschrift mit Anregungen und Beschwerden an die Gemeindevertretung zu wenden. Die Zuständigkeiten der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters werden hierdurch nicht berührt. Antragstellerinnen und Antragsteller sind über die Stellungnahme der Gemeindevertretung zu unterrichten.

Einwohnerantrag

  1. Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können beantragen, daß die Gemeindevertretung bestimmte ihr obliegende Selbstverwaltungsaufgaben berät und entscheidet.
  2. Der Antrag von Einwohnerinnen und Einwohnern muß schriftlich eingereicht werden. Er muß ein bestimmtes Begehren sowie eine Begründung enthalten. Jeder Antrag muß bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten; diese sind von der Gemeindevertretung zu hören.
  3. Der Antrag muß von mindestens 5 v. H. der Einwohnerinnen und Einwohner unterzeichnet sein.
  4. Der Antrag braucht nicht beraten und entschieden zu werden, wenn in derselben Angelegenheit innerhalb der letzten zwölf Monate bereits ein zulässiger Antrag gestellt worden ist.
  5. Über die Zulässigkeit des Antrags von Einwohnerinnen und Einwohnern entscheidet die Kommunalaufsichtsbehörde. Zulässige Anträge hat die Gemeindevertretung unverzüglich zu beraten und zu entscheiden.

Einwohnerversammlung

  1. Zur Erörterung wichtiger Angelegenheiten der Gemeinde soll mindestens einmal im Jahr eine Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern einberufen werden. Sie muß einberufen werden, wenn die Gemeindevertretung dies beschließt. Versammlungen von Einwohnerinnen und Einwohnern können auf Teile des Gemeindegebiets beschränkt werden.
  2. Vorschläge und Anregungen der Versammlung von Einwohnerinnen und Einwohnern müssen in einer angemessenen Frist von den zuständigen Organen der Gemeinde behandelt werden.