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Wasserversorgung Sehestedt

Satzung der Wasserversorgung Sehestedt

§ 1

Der Verein führt den Namen „Wasserversorgung Sehestedt“
Der Sitz des Vereins ist Sehestedt.

§ 2

Zweck des Vereins ist die Versorgung seiner Mitglieder mit Trink- und Brauchwasser. Der Verein kann zu diesem Zweck Grundstücke erwerben und den Bezug des Wassers regeln.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben erhebt der Verein von seinen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, monatliche Grundgebühren sowie Wassergeld je Kubikmeter Verbrauch. Die Höhe der Gebühren und des Wassergeldes, sowie die Zahlungsbedingungen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Gebührenordnung zu dieser Satzung niedergelegt.

§ 3

Die Mitgliedschaft des Vereins ist die Voraussetzung für die Versorgung durch den Verein mit Wasser; Nichtmitglieder haben keinen Anspruch auf eine Wasserversorgung.
Mitglieder des Vereins können Eigentümer der Grundstücke in Sehestedt werden, die an die bestehende oder erweiterte Versorgungsanlage des Vereins angeschlossen sind oder angeschlossen werden können. Erbbauberechtigte eines Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte stehen einem Eigentümer gleich.
Eigentümergemeinschaften oder eine Mehrheit von Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten gelten hinsichtlich der Ausübung der Mitgliedschaftsrechte insbesondere des Stimmrechts als Mitglied.
Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand; wenn dieser die Aufnahme ablehnt, auf Antrag des Aufzunehmenden die Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme des Eigentümers eines Grundstückes als Mitglied kann abgelehnt werden, wenn der Anschluss des Grundstücks und die laufende Wasserversorgung wegen der Lage des Grunstücks oder aus technischen Gründen erhebliche Schwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen erfordert, deren Kosten über die durchschnittlichen Kosten des Anschlusses oder der Versorgung erheblich hinausgehen, es sei denn, dass der Eigentümer die Mehrkosten übernimmt und auf Verlangen hierfür Sicherheit leistet.

§ 4

Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme der Beitrittserklärung eines Mitglieds durch den Vorstand oder die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Austritt
2. durch Ausschluss.
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und seine Einrichtungen.

Der Ausschluss eines Mitglieds kann erfolgen, wenn es
1. den Interessen des Vereins vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt;
2. den satzungsmäßigen Anordnungen des Vorstandes nicht Folge leistet.

Der Ausschluss erfolg auf Antrag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied unter Zuleitung des begründeten Ausschlussantrages mündlich oder schriftlich anzuhören. Für den Ausschluss ist eine 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 5

Auf Grundstücken, die an die Wasserleitung angeschlossen sind, ist der gesamte Bedarf an Trink- und Brauchwasser aus der Wasserleitung zu decken. Vorhandene Brunnen sind stillzulegen.

Sollte der Verein durch höhere Gewalt, durch Betriebsstörungen oder sonstige technische Umstände, die abzuwenden nicht in seiner Macht steht, an der Gewinnung, der Fortleitung oder der Zuführung des Wassers ganz oder teilweise verhindert sein, so ruht die Verpflichtung zur Lieferung, bis die Hindernisse oder Störungen und deren Folgen beseitig sind. Der Verein darf die Lieferung zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten unterbrechen. Diese Unterbrechungen sollen nach Möglichkeit vorher in ortsüblicher Weise bekannt gegeben werden. Der Verein verpflichtet sich, jede Unterbrechung und/oder Unregelmäßigkeit möglichst bald zu beheben.

Nachlässe und Schadenersatz werden in keinem Fall, auch nicht bei Einschränkungen oder Unterbrechungen der Wasserlieferung, bei Änderung des Druckes, Mängel in der Beschaffenheit des Wassers oder aus sonstigen Gründen geleistet.

§ 6

Anschlussleitungen sind Eigentum des Vereins und gehören zu den Betriebsanlagen des Vereins; sie umfassen die Verbindung des Versorgungsnetzes mit der Verbrauchsleitung des Grundstücks und enden an der Hauptabsperrvorrichtung (Zähler).

Anschlussleitungen müssen vom Hauseigentümer hergestellt werden (Installateur). Anschlujssleitungen sind nach DIN 1988 unter Verwendung normengerechter Rohre und Zubehöre auszuführen. Die Anschlussleitung ist zur Sicherung gegen Frostschäden mit einer Deckung von mindestens 1,20 m unter die Erdoberfläche zu verlegen.

Für die ordnungsgemäße Beschaffenheit der Leitungen ab Wasserzähler ist das Mitglied verantwortlich. Die Anlage des Mitglieds dard nur durch einen Fachmann ausgeführt werden. Das Mitglied haftet für jeden Schaden, der ihm selbst oder Dritten entsteht.

§ 7

Der Verein stellt die vom Mitglied verbrauchte Wassermenge einmal jährlich durch eine vom Vorstand beauftragte Persond anhand der eingebauten geeichten Wasserzähler fest. Der Verein stellt für jeden Hausanschluss einen Zähler zur Verfügung der im Eigentum des Vereins verbleibt. Art, Größe, Aufstellungsort und Auswechselung des Zählers bestimmt der Verein. Das Mitglied stellt für den Zähler einen frostfreien Platz kostenlos zur Verfügung., Es hat für eine einwandfreie und ungehinderte Zugänglichkeit Sorge zu tragen.

Der Zähler ist so anzubringen, dass es ausgeschlossen ist, vor der Messeinrichtung Wasser zu entnehmen.

Die Zähler sind vom Verein regelmäßig zu überprüfen. Das Mitglied ist berechtigt, jederzeit eine Nachprüfung des Zählers durch den Verein schriftlich zu beantragen. Die Kosten trägt das Mitglied, es sei denn, dass die zulässige Fehlergrenze um 5 % nach oben oder unten übersschritten wird, in diesem Fall hat der Verein die Kosten zu tragen.

Ergibt die Prüfung der Zähler eine Überschreitung der zulässigen Fehlergrenzen (plus/minus 5 %) oder werden andere Fehler in der Berechnung festgestellt, so werden die zuviel oder zuwenig berechneten Verbrauchskosten (Wassergeld) richtiggestellt, jedoch nicht über die Dauer des vorhergehenden Ablesezeitraumes hinaus.

Zeigt ein Zähler überhaupt nicht an, so wird zur Ermittlung des Verbrauchs für die Zeit der fehlenden Anzeige der Verbrauch des gleichen Zeitraums des vorhergehenden Jahres zugrundegelegt. Störungen oder Beschädigungen der Wasserzähler hat das Mitglied dem Verein unverzüglich mitzuteilen.

§ 8

Wasser wird nur für Zwecke der Versorgung des Grundstücks zur Verfügung gestellt, für das der Anschluss besteht. Weiterleitung und Abgabe an Dritte ist untersagt.

Wird Wasser unter Umgehung oder vor Anbringung des Wasserzählers oder in anderer Weise entgegen den Bestimmungen dieser Satzung entnommen, so kann gegen den Betroffenen Strafanzeige gestellt werden.

Die Entfernung oder Beschädigung der vom Verein angelegten Plomben kann als Sachbeschädigung oder Urkundenvernichtung strafrechtlich verfolgt werden.

§ 9

Der Verein wird den Anschluss des Grundstücks eines Mitgliedes an die Versorgungsanlage vornehmen und mit der Lieferung von Wasser erst beginnen, nachdem das Mitglied die satzungsgemäße Aufnahmegebühr gezahlt hat.

Der Verein ist berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Abnehmer folgenden Bestimmungen dieser Satzung zuwider handelt:

  1. Zutrittsverweigerung gegenüber den Beauftragten des Vereins;
  2. Vorsätzliche Beschädigungen der dem Verein gehörenden Einrichtungen (Wasserzähler, Plomben);
  3. Widerrechtliche Entnahme von Wasser
  4. Nichtzahlung fälliger Gebühren trotz zweimaliger Mahnung;
  5. Nichtanzeige von festgestellten Schäden an der Hausanschlussleitung

Die unterbrochene Versorgung ist nur nach völliger Beseitigung der Hindernisse und nach Erstattung der entstandenen Kosten, Schäden oder Ausfälle wieder aufzunehmen.

§ 10

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11

Die Verwaltung und Vertretung des Vereins obliegt dem Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten und zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer.

Vorstand im Sinnde des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Vertretungsberechtigt sind jeweils zwei Mitglieder dieses Vorstandes. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass die Wasserversorgung instandgehalten und die erforderlichen Ausbesserungen ausgeführt werden. Er hat über die Einnahmen und Ausgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung Rechnung zu legen. Der Vorstand hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen und ist an deren Beschlüsse gebunden.

Zum Erwerb sowie zur Veräußerung und Belastung von Grundstücken hat der Vorstand die Zustimmungen einer 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung einzuholen.

Der Vereinsvorstand wird von den Vereinsmitgliedern gewählt. Wählbar ist jedes Mitglied, und zwar auch dann, wenn es bei der Wahl nicht anwesend ist und die Annahme der Wahl vorher dem Vorstand zugesagt hat.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 12

Die Jahreshauptversammlung findet in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres statt; außerdem wird die Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn ¼ der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung und muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung erfolgen.

Zur Beschlussfassung ist die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen; sie ist von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 13

Die Auflösung des Vereines erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Wird in der ersten Versammlung diese Mehrheit nicht erreicht, so entscheidet die nächste Versammlung, welche frühestens einen Monat später anberaumt werden darf, mit einer Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist etwa vorhandenes Vereinsvermögen auf die Gemeinde Sehestedt zu übertragen.

§ 14

Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und Eintragung in das Vereinsregister in Kraft

Amtsgericht Kiel am 28. August 2009
Die Satzung vom 12. März 2009 ist hiermit ungültig.

Der Vorstand